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AGB von phames

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende AGB gelten für alle Verträge mit der phames GmbH, die mit einem Unternehmer, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2 Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser AGB abweichende Regelungen in den Bedingungen des Kunden gelten nicht.


2. Leistungsausschlüsse

2.1 Wir erbringen keine Bauleistungen, die zum Aufstellen der von uns gelieferten Maschinen notwendig sind, wie z.B. Wanddurchbrüche, Fundamente, Fußböden, Abflüsse oder Anschlüsse an Wand- und Deckendurchführungen.

2.2 Gemäß den gültigen Sicherheitsbestimmungen, schließen wir die Bedienung von Kränen, Staplern und Aufzügen etc., die zur Verbringung der Ware zum Verwendungsort benötigt werden, aus.

2.3 Von uns werden keine Rohrleitungsisolierungen außerhalb der gelieferten Anlage angebracht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2.4 Uns obliegt nicht die Einholung oder Beantragung von behördlichen Genehmigungen oder Bauanträgen.

2.5 Wir führen zudem keine fachfremden Arbeiten, z.B. im Bezug auf Statik, Elektroeinspeisung in den Schaltschrank und Erdungsinstallation, durch.


3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3.2 Aufgrund der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Maschinen und Dokumentationen behalten wir uns Änderungen an Preisangaben, Spezifikationen und Beschreibungen sowie Korrekturen von Fehlern in unseren Prospekten, auf unserer Internetseite und ähnlichen von uns erstellten Informationsquellen vor.

3.3 Bestellungen und Aufträge seitens des Kunden können wir innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang bei uns annehmen.

3.4 Ein Vertrag kommt erst mit unserer Bestätigung der Bestellung des Kunden in Textform oder mit der Absendung der Ware, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, wirksam zustande.


4. Preise

4.1 Unsere Nettopreise gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Die Preise verstehen sich EXW (entsprechend Incoterms 2010) unseres Lagers und Betriebsgeländes in Singen oder, beim Streckengeschäft, vom Lager unseres Lieferanten. Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung werden gesondert berechnet.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises sofort nach Eingang unserer Auftragsbestätigung fällig, wenn das Auftragsvolumen den Betrag von EUR 30.000€ netto übersteigt.

5.2 Die restliche bzw. gesamte Vertragssumme wird mit Lieferung oder Abnahme, spätestens jedoch 15 Kalendertage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft oder Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, je nachdem welcher Zeitpunkt zuletzt eintritt.

5.3 Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

5.4 Bei berechtigten Teillieferungen kann der dem gelieferten Teil entsprechende Betrag in Rechnung gestellt werden.

5.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

5.6 Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen wirksamen und fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


6. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Kunden verpackt.


7. Lieferung, Gefahrübergang

7.1 Für Lieferung und Gefahrübergang gilt EXW (Incoterms 2010) von unserem Lager in Singen oder, beim Streckengeschäft, vom Lager unseres Lieferanten.

7.2 Verzögert sich die Leistung auf Verlangen des Kunden, so geht die Gefahr bei Meldung der Leistungsbereitschaft auf ihn über.

7.3 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versendet, so obliegt uns die Wahl des Transportmittels. Bei Transport mit eigenem LKW geht die Gefahr des zufälligen Übergangs mit Verladen auf den Kunden über.


8. Teillieferungen und Lieferverzug

8.1 Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.

8.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunde hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.

8.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Kunden erforderlich.

8.4 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

8.5 Unsere Haftung bei Lieferverzug ist entsprechend Ziffer 10 dieser AGB beschränkt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns an allen gelieferten Gegenständen das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

9.2 Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde nicht berechtigt, weitergehende Verfügungen über die gelieferten Gegenstände zu treffen.

9.3 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

9.4 Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Kunden herausgegeben. 


10. Gewährleistung

10.1 Der Kunde hat die Ware bzw. Leistungen nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und alle erkennbaren Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen anzuzeigen.

10.2 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zur Nachbesserung berechtigt.

10.3 Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Kunde ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

10.4 Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind, sowie in Fällen höherer Gewalt.

10.5 Soweit der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht, haften wir nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziff. 12.


11. Montage und/oder Aufstellung von Reinigungsmaschinen und -anlagen

Falls wir die Montage und/oder Aufstellung der Ware nach den vertraglichen Vereinbarungen schulden, gelten folgende Bestimmungen, die anderslautenden Bestimmungen dieser AGB vorgehen:

11.1 Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht bei vereinbarter Abnahme oder gesetzlich vorgesehener Abnahme mit der Abnahme auf den Kunden über.

11.2 Der Kunde hat bei vereinbarter Aufstellung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle sonstigen Bau- oder Nebenarbeiten einschließlich Arbeitskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, Energie und Wasser einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie erforderliche Räume für die Aufbewahrung von Anlagenteilen, Materialien, Werkzeuge usw. und für das Montagepersonal auf seine Kosten zu stellen.

11.3 Vereinbarte Liefer-, Aufstell- und Montagefristen verlängern sich, wenn die in Ziff. 11.2 genannten, vom Kunden zu erbringenden Vorleistungen nicht zum vereinbarten Termin fertiggestellt sind, um den Zeitraum, der zwischen dem vereinbarten Termin und der tatsächliche Fertigstellung der Vorleistungen liegt. Sobald mehr als 90 Tage seit dem vereinbarten Termin überschritten sind, sind wir berechtigt, die Ware zu liefern; kann eine Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung erfolgen, da die vom Kunden zu erbringenden Vorleistungen nicht fertiggestellt sind, so gilt die Ware als abgenommen.

11.4 Nach der Montage / Aufstellung der Ware hat der Kunde die Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird.

11.5 Der Kunde darf die Entgegennahme bzw. Abnahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.


12. Haftungsbeschränkung

12.1 Wir haften für Schäden in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen, bei Übernahme einer Garantie, bei von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretendem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit, entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei einer von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Verletzen wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen im Übrigen fahrlässig eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflicht), ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.2 In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit auch nicht für Folgeschäden, Mehraufwendungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.

12.3 Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.


13. Wartung

Sofern nicht anderes vereinbart ist, ist der Kunde selbst zur regelmäßigen Wartung der Ware – auch während des Laufs der Verjährungsfrist von Sachmängelansprüchen – verpflichtet. Die regelmäßige Wartung umfasst insbesondere auch die Durchführung von Prüfungen für sicherheitsrelevante Funktionen wie Explosionsschutz usw. Die für die regelmäßige Wartung der Ware erforderlichen Werkzeuge, Schmier- oder Füllstoffe sowie Personal- und Montagekosten sind, sofern nicht anderes vereinbart ist, nicht im Preis der Ware enthalten. Wir bieten dem Kunden den Abschluss kostenpflichtiger Wartungsverträge an.


14. Abtretung

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.


15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

15.1 Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Singen (Htwl.).

15.2 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht bzw. CISG).

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Singen (Htwl.).

phames GmbH

pharma & medizintechnik

Erzbergerstr. 7
78224 Singen

Telefon: +49 7731 / 911 321-1
Telefax: +49 7731 / 911 321-2

E-Mail: info(at)phames.de

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